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Was tun gegen Diskriminierung?
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Von:
Thomas Bloch - 28. Oktober 2013 erschienen
in DIREKTE AKTION Betrieb
& Gesellschaft
Nicht sofort. Zuerst muss eine Beschwerde an der „zuständigen“ Stelle erfolgen. Das ist natürlich schwierig, wenn zum Beispiel das Mobbing vom Inhaber, der oder die auch Unternehmensleiter oder –leiterin ist, ausgeht. In dem Fall ist es sinnvoll ein Mobbingtagebuch zu führen. Die Beschwerde muss in jedem Fall nachweislich vorgebracht werden. Dies kann zum Beispiel auch mit Zeugen sein. Diese müssen keine Betriebsangehörigen sein, sollten aber auch nicht zur Familie gehören, weil dies für die spätere Beweisführung ungünstig sein kann. ... Dann muss der Arbeitgeber Gelegenheit haben diesen Missstand abzustellen. Geschieht das nicht, kann man die Arbeit verweigern, ohne Lohneinbußen hinnehmen zu müssen. Dies gilt insbesondere auch für sexuelle Belästigung. Eine Besonderheit in diesem Gesetz ist, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Belästigung oder Diskriminierung nicht stattgefunden hat. § 14 AGG Kann das „Syndikat in meiner Nähe“ [gemeint ist Gewerkschaft] auch helfen, wenn an meinem Arbeitsplatz zum Beispiel Frauen, Ausländer und Ausländerinnen oder Menschen aus Baden-Württemberg diskriminiert werden? Bei den Menschen aus Baden-Württemberg bleibt letztendlich das diese wie oben beschrieben einzeln in die Leistungsverweigerung gehen. Wenn es aber um Diskriminierung von Angehörigen eines Geschlechtes geht, oder einer Gruppe von Menschen mit einer bestimmten Orientierung, Behinderung oder ethnischen Herkunft hat eine Gewerkschaft sogar das Recht auf Klage darauf, dass der Arbeitgeber dafür sorgt, dass diese Diskriminierungen nicht weitergeführt werden. § 17 AGG |
Wenn jemand diskriminiert wird, weil er einen besonders großen Bauchumfang hat, gilt da dasselbe wie bei der Diskriminierung der Baden-Württemberger? Das kommt auf verschiedene. Faktoren an. Eine Gruppe, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützt werden soll, sind Behinderte. Es ist aber nicht vollständig geklärt, was alles unter Behinderung zu verstehen ist. In Dänemark klagte ein Tagesvater mit Hilfe seiner Gewerkschaft gegen die Kündigung durch die Gemeinde. (In Dänemark gibt es auch Tagesmütter und Tagesväter, die bei der Gemeinde angestellt sind und von ihr die Kinder zugewiesen bekommen.) Beim Kündigungsgespräch soll seine Fettleibigkeit zur Sprache gekommen sein soll. Im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation galt der Tagesvater als adipös. Das dänische Gericht übergab die Frage, ob dies eine Behinderung sein könnte, dem EuGH. Dieser entschied, dass Adipositas durchaus als Behinderung im Sinne der „Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ (RL 2000/78/EG) werden kann. Es gebe zwar keinen allgemeinen Grundsatz, der als solcher Diskriminierungen wegen Fettleibigkeit verbiete, jedoch „falle Adipositas unter den Begriff «Behinderung», wenn sie unter bestimmten Bedingungen den Betreffe betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindere. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eingeschränkter Mobilität oder aufgrund Auftretens von Krankheitsbildern, an der Verrichtung seiner Arbeit gehindert oder bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt sei.“ Damit kann Diskriminierung durchaus ein Klagegrund für eine Gewerkschaft sein. Urteil des EuGH vom 18.12.2014, Az. C-354/13 |
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