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Das Mindestlohngesetz -
zur praktischen Anwendung
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Die
Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 hat weder zum
Kollaps des
Dienstleistungssektors noch zu einer Rekordarbeitslosigkeit geführt. Auch
das Gastronomiegewerbe ist nicht am vermeintlichen Bürokratieaufwand
erstickt.
Neben der Einführung einer gesetzlichen Lohnuntergrenze hat das
Mindestlohngesetz auch einige bisher wenig beachtete Neuerungen mit
sich
gebracht. So standen erstmalig neben der allgemeinen (grammatikalisch männlichen) weibliche Personenbezeichnungen in einem deutschen Gesetz. (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Praktikanten und Praktikantinnen) Praktika
Im
§ 22 des Mindestlohngesetzes wird nun erstmalig festgelegt, in welchen
Fällen
es legal ist, Praktikanten und Praktikantinnen nicht nach dem
Mindestlohn zu
bezahlen. In
der Rechtsprechung hatte sich bereits durchgesetzt, dass vermeintliche
Praktika, in denen nicht die Ausbildung im Vordergrund steht, sondern
der/die
so genannte Praktikant/in reguläre Arbeit verrichtet, wie jedes andere
Arbeitsverhältnis zu vergüten sind. Anders
ausgedrückt: wer arbeitet muss dafür bezahlt werden, egal ob über dem
Vertrag
Praktikums- oder Arbeitsvertrag steht. Und
so definiert es nun auch das Mindestlohngesetz. Ein Praktikum liegt
vor, wenn zeitlich
begrenzt „praktische Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten
betrieblichen
Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit“ erworben
werden. Und
nicht nach Mindestlohngesetz zu vergüten sind sie nur, wenn -
es sich um ein verpflichtendes Schülerpraktikum oder ein
verpflichtendes
Praktikum im Rahmen der Berufsausbildung handelt oder -
das Praktikum auf drei Monate begrenzt ist und zur Orientierung für
eine
Berufsausbildung oder ein Studium dient bzw. begleitend zur
Berufsausbildung
oder zum Studium stattfindet und dort vorher noch kein Praktikum
absolviert
wurde oder -
es sich um eine Einstiegsqualifizierung (z.B. berufsvorbereitendes
Jahr)
handelt. Die
Praxis, nahezu unbegrenzt Arbeitssuchende nach der Ausbildung oder nach
dem
Studium mit wagen Versprechungen auf Festeinstellung als kostenlose
Arbeitskräfte in Scheinpraktika zu locken, dürfte durch die Anpassung
der
Gesetzeslage an die Rechtsprechung erheblich erschwert werden. Ausweitung
der Haftung von so genannten Generalunternehmern oder auftragenden
Unternehmen Im
§ 13 des Mindestlohngesetzes wurde aber die Haftung des Auftraggebers
auf alle
Branchen ausgeweitet.
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Berechnung
des Mindestlohnes Das
Mindestgehalt (Mg) errechnet sich aus den monatlichen Arbeitstagen (AT)
mal den
täglichen Arbeitsstunden (h) mal dem stündlichen Mindestlohn (MiL), im Jahr 2017
8,84 MG
= AT * h * MiL Angenommen
die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, Montag – Freitag, je 8 Stunden ergab sich für das Jahr 2017 folgendes: und für 2024
(Wie viele Feiertage auf die regulären Arbeitstage fallen, ist irrelevant, da auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes auch die Arbeitszeit zu bezahlen ist, die wegen eines Feiertages nicht geleistet werden kann.) Das Gehalt bedeutet, dass jeden Monat der gleiche Betrag zu bezahlen ist und das Mindestlohngesetz nicht von Durchschnittsverdiensten ausgeht, war 2017 der höchste Betrag – 1626,56 Euro zu zahlen, wenn der März, Mai oder der August in Zeit des Anstellungsverhältnisses fallen. Angenommen, es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis von September bis Dezember geschlossen, wäre 2017 ein Gehalt von 1555,84 Euro mit dem Mindestlohngesetz vereinbar gewesen. Im Jahr 2024 wäre ein befristetes Arbeitsverhältnis von Februar bis Juni denkbar, in dem ein Gehalt von 2112,00 Euro legal wäre. 2024 ist ein Gehalt von mindestens 2208,00 Euro zu zahlen. Im
Falle des Mindestlohngesetzes fehlt es noch weitgehend an einer
Rechtsprechung,
was dazu geführt hat, dass die erläuternde Rechtssetzung teilweise
durch den
Zoll vorgenommen wurde. Und dies sogar in einer inhaltlich schlüssigen
Weise. Zulagen,
Zuschläge und Prämien sind aus Sicht des Zolls weitgehend anrechenbar,
wenn
diese für etwas gezahlt werden, was vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung
ist. Wenn zum Beispiel eine Schmutzzulage gezahlt wird, weil die
vereinbarte
Arbeit mit Schmutz verbunden ist, ist diese Zulage anrechenbar.
Gleiches gilt,
wenn eine Tagesprämie für die Anwesenheit oder das Erreichen der
Sollleistung
gezahlt wird. Schwieriger
ist die Frage um die Anrechenbarkeit von Einmalzahlungen wie zum
Beispiel
Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese Einmalzahlung müssen unwiderruflich
und
ausschließlich für geleistete Arbeit gezahlt werden, also nicht für
zukünftige Betriebstreue (Weihnachtsgeld unter Vorbehalt, dass
Arbeitsverhältnis bis 31.03. des Folgejahrs aufrecht erhalten wird). Nicht
auf den Mindestlohn anrechenbar sind zum Beispiel Trinkgelder,
Zuschläge für
Nachtarbeit oder Zuschläge, die für einen Mehraufwand des/der
Arbeitenden gezahlt
werden, wie zum Beispiel Reisegeld oder sonstige Aufwandentschädigungen. Dass
die meisten Verstöße gegen das Mindestlohngesetz in den Branchen
festgestellt
werden, aus denen vor Gesetzeseinführung das lautesten Beschwerden über
einen
angeblich kaum zu bewältigenden Bürokratieaufwand kamen, dürfte nicht
verwundern. Gegen die Nichteinhaltung von Bestimmungen aus dem Mindestlohngesetz können zwar nur Betroffene klagen, die Zollbehörden sind aber für Hinweise aus der Bevölkerung offen. |
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