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Teilzeit und befristete
Arbeitsverhältnisse: Kündigungsfristen, Urlaub
und was ist überhaupt erlaubt?
|
Von:
Thomas Bloch - 28. Oktober 2013 erschienen
in DIREKTE AKTION Betrieb
& Gesellschaft
Gibt
es keine vergleichbaren MitarbeiterInnen, dient die Stundenzahl eines
Tarifvertrags der jeweiligen Branche als Vergleichsgrundlage. Gibt es
auch
diesen nicht, wird mit der branchenüblichen Stundenzahl verglichen.
Eine
Teilzeitbeschäftigung liegt auch immer dann vor, wenn das monatliche
Einkommen
450 Euro nicht übersteigt. (§ 2 TzBfG, §
8 SGB IV) Wie
kann ich meine wöchentliche Arbeitszeit verkürzen oder verlängern? In
Unternehmen, in denen mehr als 15 Personen beschäftigt sind, können die
MitarbeiterInnen, die mindestens sechs Monate beschäftigt waren, eine
Verkürzung der Arbeitszeit verlangen. Dies muss drei Monate vor der
gewünschten
Verkürzung geschehen. Dann sollen beide Seiten die gewünschte
Verkürzung
besprechen. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur, wenn dadurch
unangemessene
Kosten entstehen, die Sicherheit gefährdet wird oder andere „wichtige
betriebliche Gründe“ ihr entgegenstehen. Einen Monat vor der
gewünschten
Verkürzung muss der Arbeitgeber schriftlich mitteilen, ob und wie die
Verkürzung zustande kommt. Wenn der Arbeitgeber die Frist verstreichen
lässt,
ist die gewünschte neue Stundenzahl und -verteilung genehmigt. Welche
Kündigungsfristen gelten bei befristeten Arbeitsverhältnissen? |
Welchen
Urlaubsanspruch haben befristete / teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer? Der Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte errechnet sich nicht aus der Anzahl der Stunden, sondern aus der durchschnittlichen Anzahl der gearbeiteten Tage. Das heißt, wenn ein Vollzeitbeschäftigter, der genauso lange im Betrieb ist, und fünf Tage pro Woche arbeitet, 30 Tage Urlaub hat, muss der Teilzeitbeschäftigte, der zwei Tage pro Woche arbeitet, 12 Tage bekommen. Befristet Beschäftigte dürfen auch nicht weniger Urlaub bekommen als vergleichbare Festangestellte. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Weihnachtsgeld, Sonderurlaubsreglungen oder andere freiwillige soziale Leistungen. (§ 4 TzBfG) Wenn‘s
mal wieder etwas länger dauert ... Soll
der Mitarbeiter noch schnell etwas erledigen, nachdem der befristete
Vertrag
ausgelaufen ist, ohne das ein neuer schriftlicher Vertrag geschlossen
wurde und
der Mitarbeiter kommt dem nach und es wird nach Ablauf der Befristung
(ab 0:00
Uhr des Folgetages) mit Zustimmung des Arbeitgebers gearbeitet, ist ein
neuer
unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Probezeit entstanden. Diese
Zustimmung kann
auch stillschweigend sein. Allerdings muss der Arbeitgeber wissen, dass
gearbeitet wird (also nicht heimlich ins Büro schleichen). Wann
ist eine Befristung überhaupt zulässig Eine
Befristung kann aus einem Grund, zum Beispiel zur Erprobung, zur
Vertretung
eines Mitarbeiters oder bei kurzfristiger Auftragsspitze erfolgen (der
regelmäßige Auftragsanstieg zu Weihnachten ist planbar und gehört nicht
dazu.).
In diesem Fall wird ein konkretes Datum vereinbart, an dem das
Arbeitsverhältnis
endet. Die Befristung kann auch zu einem bestimmten Zweck erfolgen, wie
die
Durchführung eines Projektes. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit
Erreichen
des Zweckes. Der befristete Mitarbeiter muss aber zwei Wochen vorher
über das
Auslaufen des befristeten Vertrages unterrichtet werden. Eine Grund- oder Zweckbefristung kann unendlich oft geschehen. Eine Befristung kann aber auch ohne Grund oder Zweck erfolgen. Dann darf nur auf insgesamt zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre kann bis zu dreimal verlängert werden. Der Mitarbeiter darf vorher noch nie für das Unternehmen gearbeitet haben. .Allerdings interpretiert das BAG dieses „noch nie“ mit „in den letzten drei Jahren.“ Bei Unternehmensneugründungen ist sogar eine grundlose Befristung bis zu vier Jahren möglich. Wenn der Mitarbeiter über 52 Jahre alt ist und vorher mindestens vier Jahre arbeitslos war, Kurzarbeitergeld bekommen hat oder in einer öffentlichen Beschäftigungsmaßnahme (1-Euro-Job, ABM) gearbeitet hat, darf auch grundlos bis auf fünf Jahre befristet werden. (§§ 14 und 15 Abs. 2,3) TzBfG; BAG Urt. v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09) |
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